BPersVG 2021 – § 83: Vorläufige Maßnahmen

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 4: Beteiligung des Personalrats

Abschnitt 4: Mitwirkung

Unterabschnitt 1: Verfahren der Mitwirkung

§ 83:Vorläufige Maßnahmen

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.