Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 4: Beteiligung des Personalrats
Abschnitt 4: Mitwirkung
Unterabschnitt 1: Verfahren der Mitwirkung
§ 83:Vorläufige Maßnahmen
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.