Zweiter Teil: Personalvertretungen in den Ländern
Erstes Kapitel: Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung
§ 96
Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber werden durch das Personalvertretungsrecht nicht berührt.
§ 96
Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber werden durch das Personalvertretungsrecht nicht berührt.