BPersVG 2021 – § 12: Unfallfürsorge

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften


§ 12:Unfallfürsorge

Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.