Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 4: Beteiligung des Personalrats
Abschnitt 3: Mitbestimmung
Unterabschnitt 1: Verfahren der Mitbestimmung
§ 72:Anrufung der Einigungsstelle
Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.