BPersVG 2021 – § 72: Anrufung der Einigungsstelle

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 4: Beteiligung des Personalrats

Abschnitt 3: Mitbestimmung

Unterabschnitt 1: Verfahren der Mitbestimmung

§ 72:Anrufung der Einigungsstelle

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.