BPersVG 2021 – § 7: Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften


§ 7:Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen

Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.