Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG 2021)

BPersVG 2021 - § 5 Gruppen von Beschäftigten

Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Richterinnen und Richter treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu.