Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 9: Sondervorschriften
Abschnitt 2: Dienststellen des Bundes im Ausland
§ 124:Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
§ 55 Absatz 2 gilt für Mitglieder von Personalräten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Ausland nur für die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in dem durch § 27 festgelegten Umfang.