BPersVG 2021 – § 124: Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 9: Sondervorschriften

Abschnitt 2: Dienststellen des Bundes im Ausland


§ 124:Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

§ 55 Absatz 2 gilt für Mitglieder von Personalräten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Ausland nur für die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in dem durch § 27 festgelegten Umfang.