BPersVG 2021 – § 10: Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften


§ 10:Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.