BPersVG 2021 – § 118: Grundsatz

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 9: Sondervorschriften

Abschnitt 2: Dienststellen des Bundes im Ausland


§ 118:Grundsatz

Für die Dienststellen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.