BPersVG 2021 – § 128: Beteiligung bei Kündigungen

Teil 2: Für die Länder geltende Vorschriften


§ 128:Beteiligung bei Kündigungen

Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer oder eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.