Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 5: Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Abschnitt 1: Bildung und Beteiligung der Stufenvertretungen
§ 91:Rechtsstellung
Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Stufenvertretung gilt Kapitel 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52 Absatz 2 entsprechend.