BPersVG 2021 – § 91: Rechtsstellung

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 5: Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

Abschnitt 1: Bildung und Beteiligung der Stufenvertretungen


§ 91:Rechtsstellung

Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Stufenvertretung gilt Kapitel 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52 Absatz 2 entsprechend.