Brauchen wir eine Jugend- und Auszubildendenvertretung

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Mindestanzahl der Jugendlichen und Auszubildenden

_______ Jugendliche Arbeitnehmer (alle unter 18 Jährigen, unabhängig ob Azubi oder nicht)
_______ zu Ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (bis 25 Jahre, inkl. Praktikanten, Umschüler, Volontäre)
_______ wahlberechtigte Arbeitnehmer gesamt (bei mehr als 5 wahlberechtigten Mitarbeitern).

Unterscheidung zwischen normalem und vereinfachtem Wahlverfahren
  • Wenn in Ihrem Betrieb zwischen 5 und 25 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, findet das vereinfachte Wahlverfahren nach § 63 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 14a BetrVG Anwendung. In diesem Fall verkürzen sich die Fristen zur Bestellung des Wahlvorstandes, sowie die Fristen bei Untätigkeit des Betriebsrats oder Wahlvorstands.
  • Wenn in Ihrem Betrieb zwischen 51 und 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. In allen anderen Fällen ist das normale Wahlverfahren durchzuführen.
Bestellung des Wahlvorstands
  • Der Wahlvorstand wird grundsätzlich durch einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss bestellt. Ausnahme: Es gibt keinen Betriebsrat, dann übernimmt dies das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern.
    • Die Zusammensetzung des Wahlvorstands ist nicht ausdrücklich geregelt,
      § 16 BetrVG ist entsprechend anzuwenden:
      • Ungerade Anzahl der Mitglieder (mind. 3, beide Geschlechter sollen vertreten sein)
      • Mind. Ein Mitglied muss das passive Wahlrecht zum Betriebsrat haben (über 18 Jahre, mehr als 6 Monate im Betrieb)
      • Sowohl Jugendliche, als auch sonstige Arbeitnehmer, die das passive Wahlrecht zur Betriebsratswahl haben, können Mitglied im Wahlvorstand werden. Es sollten jedoch möglichst viele junge Arbeitnehmer dem Wahlvorstand angehören, damit die Jugendlichen bereits durch die Vorbereitung der Wahl das Gefühl haben, dass es um „ihre“ Wahl geht.
      • Ein Vorsitzender ist zu benennen.
Vorbereitung der JAV-Wahl
  • Der Wahlvorstand muss eine Wählerliste anfertigen, auf der die wahlberechtigten Arbeitnehmer nach Geschlechtern getrennt aufgeführt sind.
  • Spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben zu erlassen (§ 3 WO)
  • Der Wahlvorstand hat festzustellen, welches Geschlecht im Betrieb in der Minderheit ist und für dieses Geschlecht die Mindestanzahl an Sitzen in der JAV festzulegen
    (§ 5 WO)
  • Der Wahlvorstand entscheidet über die rechtzeitig eingelegten Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste (§ 4 WO)