Kosten des Betriebsrats

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Grundlage für Ansprüche
  • Die Kosten für die Tätigkeit des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG)
  • Zwingendes Recht, aber zulässig
    • Die Betriebsvereinbarung/der Tarifvertrag regelt die Pauschalierung der Kosten
    • Die Abrechnung der entstandenen Kosten und den Nachweis durch Regelungen klären
Grundsätze
  • Entstehende Kosten der Betriebsratstätigkeit
  • Sachkosten
    • Kommunikationsmedien (Internet, Telefon, Fax usw.)
    • Einrichtung der Räume funktionsgerecht
    • Sachmittel (Fachzeitschriften, Gesetzestexte, Telefon usw.)
    • Ggf. Büropersonal
  • Kosten aus der laufenden Geschäftsführung
    • Alle Kosten zur rechtmäßigen Aufgabendurchführung (z.B. Dolmetscher, Sachverständige)
  • Gerichtskosten bei Streitigkeiten
    • Gerichtliche Verfolgung von Rechten des Betriebsrats (z.B. Einigungsstelle, Rechtsanwalt)
  • Kosten eines BR-Mitglieds aufgrund von Tätigkeit
    • Seminargebühren inkl. Teilnahme- und Reisekosten
    • Reisekosten, z.B. zur Sitzung des Gesamtbetriebsrats
  • Erforderlichkeit der Kosten
    • Grundlegend ist, ob der BR bei Verursachung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände diese für erforderlich halten durfte, um seine Aufgaben sachgerecht zu erfüllen
  • Es ist keine Zustimmung des Arbeitgebers notwendig
Anspruch verwirklichen
  • Wie können die Kosten nachgewiesen werden?
  • Verjährung innerhalb von 3 Jahren
  • Wie werden diese abgerechnet?
  • Besteht die Möglichkeit auf Vorschuss?
  • Verwirkung bei Verstoß gegen Treu und Glauben
  • Die Umlage der Kosten auf Arbeitnehmer ist unzulässig (§ 41 BetrVG)