Gruppenarbeit - Einführung

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Informationsbeschaffung,
Anspruch auf Unterrichtung des BR
  • Welche Pläne hat die Geschäftsführung? Wer ist davon betroffen?
  • Der Betriebsrat hat folgende Ansprüche:
    • Recht auf Unterrichtung über vorstehende Betriebsänderungen mit i.d.R. mehr als 20 Arbeitnehmern (§ 111 Satz 2 Nr. 4 & 5 BetrVG)
    • Recht auf allgemeinen Informationsanspruch (§ 80 Abs. 2 BetrVG)
    • Recht auf Unterrichtung über Personalplanung (§ 92 BetrVG)
    • Recht auf Unterrichtung über Planung von Arbeitsabläufen/Arbeitsverfahren/Arbeitsplätze (§ 90 BetrVG)
Recht des BR auf Mitbestimmung
(§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG)
  • Zwar hat der Betriebsrat nicht das Recht zur Mitbestimmung, ob Gruppenarbeit eingeführt werden soll oder nicht, aber er hat das Recht auf Mitbestimmung über die Durchführung von Gruppenarbeit
  • Beispiele: Vorbereitung (Materialbeschaffung…), Aufgabenverteilung, Koordination, Kommunikation mit BR usw. (siehe Gesetzestext)
  • Weiter Mitbestimmungsrechte: § 91, § 95 Abs. 1, § 98, § 95 Abs. 3, §§ 111, 112 und § 28a BetrVG