Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Arbeitsbefreiung
(§ 37 Abs. 2 BetrVG)
  • Aufgaben des Betriebsrats
  • Eine Arbeitsbefreiung ist notwendig, um die Betriebsratsarbeit korrekt durchzuführen
  • Verlassen des Arbeitsplatzes durch Mitteilung und Abmeldung (Grund, Dauer, Ort)
  • Der Arbeitgeber muss der Abmeldung nicht zustimmen
  • Meldung bei Wiederaufnahme der normalen Arbeit
Freistellung
(§ 38 BetrVG)
  • Mindestens 200 Beschäftige im Unternehmen
    • Begriff des Arbeitnehmers (§ 5 Abs. 1 BetrVG)
    • LeihArbeitnehmer und Personengruppen nach § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG dürfen nicht mitgezählt werden
  • Nicht nur vorrübergehende Veränderung der Arbeitnehmeranzahl während der Amtszeit des BR
    • Erhöhung: entsprechende Erhöhung der Freistellungen
    • Verringerung: Verpflichtung des Betriebsrats über Freistellung erneut zu beschließen
  • Mindestanzahl der Freistellungen nach § 38 Abs. 1 BetrVG
  • Es besteht ein Anspruch auf eine Erhöhung, wenn diese für die Bearbeitung der Betriebsratsaufgaben notwendig ist
  • Teilweise Freistellung für Halbtagsarbeitskräfte und Vollzeitkräfte, die sich nicht vollständig von der Arbeitspflicht befreien lassen wollen
  • Beachtung der Regelungen aus Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen (Keine Änderung des Wahlverfahrens, Änderung der Zahl der Freistellungen)
  • Entscheidung der freizustellenden Personen
    • Zunächst Rücksprache mit dem Arbeitgeber
    • Auswahl des Betriebsrats
    • Mitteilung der Auswahl an den Arbeitgeber
  • Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber
  • Einbeziehung einer Einigungsstelle innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen
  • Einigungsstelle vertritt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
  • Wird bei einer Unstimmigkeit keine Einigungsstelle angerufen, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers nach der Frist von 14 Tagen als erteilt (§ 38 Abs. 2 BetrVG)