Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Arbeitsbefreiung (§ 37 Abs. 2 BetrVG)
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- Aufgaben des Betriebsrats
- Eine Arbeitsbefreiung ist notwendig, um die Betriebsratsarbeit korrekt durchzuführen
- Verlassen des Arbeitsplatzes durch Mitteilung und Abmeldung (Grund, Dauer, Ort)
- Der Arbeitgeber muss der Abmeldung nicht zustimmen
- Meldung bei Wiederaufnahme der normalen Arbeit
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Freistellung (§ 38 BetrVG)
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- Mindestens 200 Beschäftige im Unternehmen
- Begriff des Arbeitnehmers (§ 5 Abs. 1 BetrVG)
- LeihArbeitnehmer und Personengruppen nach § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG dürfen nicht mitgezählt werden
- Nicht nur vorrübergehende Veränderung der Arbeitnehmeranzahl während der Amtszeit des BR
- Erhöhung: entsprechende Erhöhung der Freistellungen
- Verringerung: Verpflichtung des Betriebsrats über Freistellung erneut zu beschließen
- Mindestanzahl der Freistellungen nach § 38 Abs. 1 BetrVG
- Es besteht ein Anspruch auf eine Erhöhung, wenn diese für die Bearbeitung der Betriebsratsaufgaben notwendig ist
- Teilweise Freistellung für Halbtagsarbeitskräfte und Vollzeitkräfte, die sich nicht vollständig von der Arbeitspflicht befreien lassen wollen
- Beachtung der Regelungen aus Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen (Keine Änderung des Wahlverfahrens, Änderung der Zahl der Freistellungen)
- Entscheidung der freizustellenden Personen
- Zunächst Rücksprache mit dem Arbeitgeber
- Auswahl des Betriebsrats
- Mitteilung der Auswahl an den Arbeitgeber
- Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber
- Einbeziehung einer Einigungsstelle innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen
- Einigungsstelle vertritt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
- Wird bei einer Unstimmigkeit keine Einigungsstelle angerufen, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers nach der Frist von 14 Tagen als erteilt (§ 38 Abs. 2 BetrVG)
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