Antrag auf Unterlassung betriebsvereinbarungswidrigen Verhaltens

Antrag auf Unterlassung betriebsvereinbarungswidrigen Verhaltens

An das Arbeitsgericht Musterstadt

Antrag in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

1. der Betriebsrat der Firma XY GmbH, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden Herr …

- Antragsteller und Beteiligter zu 1.) -

2. die Firma XY GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau …

- Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2.) -

wegen: Unterlassung betriebsvereinbarungswidrigen Verhaltens

Es wird beantragt:

  1. der Beteiligten zu 2.) soll untersagt werden entgegen der bestehenden Betriebsvereinbarung zur vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit durch Mehrarbeit vom 05.04.2016 Mehrarbeit anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen, ohne dass der Beteiligte zu 1.) davor seine schriftliche Zustimmung zur Mehrarbeit gegen hat oder die Zustimmung durch eine Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt wurde.
  2. Handelt die Beteiligte zu 2.) weiterhin entgegen ihrer Verpflichtung aus Ziffer 1, wir ihr ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000 Euro angedroht.

Begründung:

I.

Der Antragssteller und Beteiligte zu 1.) ist der aus 8 Mitgliedern bestehende Betriebsrat der Beteiligten zu 2.), dessen Vorsitzender Herr … ist. Die Beteiligte zu 2.) beschäftigt ca. 150 Arbeitnehmer und ist im Bereich Maschinenbau tätig. Am 05.04.2016 haben sich die Beteiligten über eine Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit durch Mehrarbeit geeinigt. In dieser wurde sowohl die Anordnung als auch die andauernde Entgegennahme von Mehrarbeit verbindlich festgelegt.

Beweis: Betriebsvereinbarung vom 05.04.2016, in Kopie anbei

Der Antragssteller und Beteiligte zu 1.) begehrt mit dem vorliegenden Beschlussverfahren die Beachtung der angefügten Betriebsvereinbarung. Im Einzelnen: Mit dem Antrag zu 1.) begehrt der Antragssteller und Beteiligte zu 1.), dass der § 5 der Betriebsvereinbarung zur Anordnung bzw. Duldung freiwillig geleisteter Mehrarbeit, eingehalten wird. Demnach ist sowohl für die Leistung als auch für die Anordnung von Mehrarbeit grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.

Beweis: wie vor

Im Zuge der Überprüfung der im Betrieb der Beteiligten zu 2.) geleisteten Mehrarbeit musste der Beteiligte zu 1.) für den Zeitraum von Januar bis April über 150 Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung feststellen.

Beweis: 1. Zeugnis des BR-Vorsitzenden Klaus Müller, zu laden über die Beteiligte zu 1.)

2. Vorlage der Zeitjournale der elektronischen Zeiterfassung

Im Folgenden finden Sie eine Tabelle, die die ermittelten Zuwiderhandlungen der Beteiligten zu 1.) veranschaulicht. Dabei wurde für jeden Mitarbeiter die im jeweiligen Monat geleistete Mehrarbeit saldiert

Hier: Tabelle der Verstöße auflisten!

Anhand des Mitarbeiters Herr … werden die Zuwiderhandlungen exemplarisch erläutert. Der Mitarbeiter Herr … hat im Januar 2017 28 Stunden 45 Minuten Mehrarbeit geleistet. Der Beteiligt zu 1.) hat jedoch lediglich 10 Stunden zugestimmt.

Ähnliches kann auch für den Monat Februar festgestellt werden. Hier leistet der Mitarbeiter Herr … Mehrarbeit in Höhe von 9 Stunden und 28 Minuten. Allerdings wurde in diesem Monat der Leistung von Mehrarbeit Seites des Beteiligten zu 1.) nicht zugestimmt.

Beweis: Zeugnis des BR-Vorsitzenden Klaus Müller, bereits benannt

Die schwerwiegenden Verstöße gegen die geltende Betriebsvereinbarung können durch die oben aufgeführten Tabelle nachvollzogen werden.

Stellt das Gericht die Erfordernis für einen nach einzelnen Mitarbeitern aufgeschlüsselten Sachvortrag, wird höflich um eine entsprechende Benachrichtigung gebeten.

Der Beteiligte zu 1.) hat die Beteiligte zu 2.) mehrfach zur Unterlassung der Zuwiderhandlungen gegen die Betriebsvereinbarung hingewiesen. Zuletzt geschah dies mit dem Schreiben vom …

Beweis: E-Mail vom …, Kopie anbei

Trotz der Hinweise hat es die Beteiligte zu 2.) bisweilen andauernden Verstöße zu unterlassen. Deshalb hat sich der Beteiligte zu 1.) mit dem Beschluss vom 03.05.2017 zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entschlossen.

Beweis im Bestreitensfall: Vorlage des Beschlusses vom 03.05.2017

II.

Der Beteiligte zu 1.) kann die Unterlassung der einer Betriebsvereinbarung entgegenstehenden Handlung und die Einhaltung der Betriebsvereinbarung seitens der Beteiligten zu 2.) verlangen. Ein entsprechender Anspruch des Beteiligten zu 1.) ergibt sich nach § 77 Abs. 1 BetrVG und aus der geltenden Betriebsvereinbarung. Demnach steht dem Beteiligten zu 1.) das Recht zu die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsvereinbarung zu verlangen.

Aufgrund der schwerwiegenden Verstöße durch die Beteiligte zu 2.) hat die Beteiligte auch gegen die Rechte des Beteiligten zu 1.) verstoßen. Dies stellt eine Pflichtverletzung der Beteiligten zu 1.) dar.

Eine schwerwiegende Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn sie objektiv erheblich, also grob gegen den Zweck des Gesetzes verstößt. Bei den hier begangenen Pflichtverletzungen war dem Beteiligten zu 1.) jeweils die Ausübung seiner durch die Betriebsvereinbarung normierten Rechte nicht möglich. Die andauernde Missachtung der Vorgaben der Betriebsvereinbarung hat zu einer Vereitelung der Tätigkeit des Betriebsrats geführt, was dem Normzweck zuwider läuft.

Dem Beteiligten zu 1.) steht wegen der unter Ziffer 1 genannten schwerwiegenden Pflichtverletzung darüber hinaus nach § 23 Abs. 3 BetrVG ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beteiligte zu 2.) hat in dem genannten Verfahren grobe Zuwiderhandlungen gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten begangen. Außerdem liegen schwere Zuwiderhandlungen gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 BetrVG vor. Des erst recht, nachdem die Beteiligte zu 2.) mehrfach seitens des Beteiligten zu 1.) zu betreibvereinbarungskonformen Verhalten aufgefordert wurde.

III.

Die Anordnung eines Ordnungsgeldes ist schon im Erkenntnisverfahren erlaubt. Die Rechtsprechung setzt hierfür lediglich einen genau definierten Antrag voraus. In diesem soll geschildert werden, was als Fall der Zuwiderhandlung angesehen wird. Wurde der Antrag eingereicht ist antragsgemäß zu entscheiden.

Sollte das Gericht einen weiteren Sachvortrag bzw. weitere Beweisantritte für notwendig erachten, wird gemäß § 139 ZPO höflich um einen richterlichen Hinweis gebeten.

 

___________________________

Unterschrift