Anrufung der Einigungsstelle - Streitfall Arbeitszeit

Betriebsrat
der Musterfirma

An die Geschäftsleitung
im Hause

Anrufen der Einigungsstelle 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den letzten Wochen fanden zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat intensive Verhandlungen darüber statt, dass alle Beschäftigten nun dazu verpflichtet werden sollen, ihre Dienstkleidung erst nach der Ankunft im Betrieb anzuziehen. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass es auf dem Arbeitsweg zu Verunreingungen der Arbeitskleidung kommt. Der Betriebsrat hat dieser Regelung nicht wiedersprochen. Allerdings widerspricht der Betriebsrat eindeutig der Regelung der Geschäftsleitung, dass die nun anfallende Umkleidezeit nicht als Arbeitszeit gewertet werden soll. In dieser Angelegenheit fanden bereits am 26.02.2017 und am 06.03.2017 Gespräche mit der Geschäftsleitung statt. Diese bestand jedoch weiterhin auf diese Regelung und sprach dem Betriebsrat jegliche Mitbestimmungsrechte ab. 

Da wir jedoch den Standpunkt vertreten, dass dem Betriebsrat in dieser Angelegenheit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 ein Mitspracherecht zukommt, hat der Betriebsrat in seiner Sitzung am 16.04.2017 den Beschluss gefasst, die Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung "Umkleidezeiten" mit der Geschäftsleitung für gescheitert zu erklären und die Einigungsstelle anzurufen. 

Der Betriebsrat unterbereitet in diesem Zug den Vorschlag, dass die Einigungstelle mit jeweils vier Beisitzern von seiner Seite und von Seite des Arbeitgebers besetzt werden soll. Als Vorsitzenden schlägt der Betriebsrat den Richter am Arbeitsgericht Köln Herr .... vor. 

Wir bitten Sie uns spätestens bis zum 25.05.2017 eine Rückmeldung zu geben, ob Sie mit der Anrufung der Einigungstelle einverstanden sind. Widersprechen Sie dieser, tritt der Betriebsrat in Beratungen über die Einleitung eines gerichtlichen Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens. 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender