Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle

Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle gem. § 98 ArbGG

An das Arbeitsgericht in Musterstadt

Musterstraße 2

00000 Musterstadt

Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG

1.) Betriebsrat der Firma XY, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden Herr …

- Antragssteller und Beteiligter zu 1.) –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

2.) Firma XY, vertreten durch den Geschäftsführer Herr …

- Antragsgegner und Beteiligter zu 2.) –

Wir bestellen uns zu den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten 1.) in dessen Namen und Auftrag wir um kurzfristige Anberaumung eines Termins bitten.

Wir beantragen:

  1. Die Bestellung des Richters Herr … als Vorsitzenden für die Einigungsstelle, welche zur Entscheidung über die Erstellung einer Betriebsvereinbarung zur „flexiblen Arbeitszeit“.
  2. Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf vier festgesetzt.

Begründung:

Der Beteiligte zu 1.) ist der Betriebsrat der Beteiligten zu 2.) am Standort Musterstadt, der aus acht Mitgliedern besteht. Die Beteiligte zu 2.) ist Inhaber eines Logistikunternehmens.

Beweis: Zeugnis des Vorsitzenden des Betriebsrats Herr …, zu laden über die Beteiligte zu 2.)

Der Beteiligte zu 1.) begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die Einsetzung der Einigungsstelle, die über die beantragte Betriebsvereinbarung zur „flexiblen“ Arbeitszeit entscheiden soll.

Die Beteiligte zu 2.) plant bereits seit einem längeren Zeitraum die Flexibilisierung der im Betrieb geltenden Arbeitszeiten. Hierüber wurde seit Mitte des Jahres 2017 unter Einbezug aller Beteiligten intensiv beraten. Über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten haben bereits drei Verhandlungen stattgefunden.

Beweis: Zeugnis des Herrn … (bereits benannt)

Im Zuge der Verhandlungen konnte keine Einigung erzielt werden. Zuletzt stellte der Beteiligte zu 2.) die Behauptung auf, dass sie Arbeitszeiten im Betrieb bereits hinreichend geregelt seien. So haben die Mitarbeiter laut des Beteiligten zu 2.) ausreichenden Freiraum im Hinblick auf die Gestaltung ihrer Arbeitszeit, weshalb für weiter Bestimmung kein Bedarf besteht.

Beweis: Zeugnis des Herrn …, b.b.

In einem Schreiben vom 15.04.2017 forderte der Beteiligte zu 1.) die Beteiligte zu 2.) erneut auf über die begehrte Betriebsvereinbarung zu verhandeln.

Beweis: Schreiben vom 15.04.2017, Kopie anbei

Die Beteiligte zu 2.) reagierte auf das Schreiben nicht. Daraufhin wurde mit einem weiteren Schreiben forderten die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2.) am 15.06.2017 erneuet zur Fortsetzung der Verhandlungen auf.

Beweis: Schreiben der Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1.) vom 15.06.2017, in Kopie anbei

Auch nach Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten wurden die Verhandlungen nicht erneut aufgenommen. Mit einem Beschluss vom 20.07.2016 erklärte deshalb der Beteiligte zu 1.) die Verhandlungen der Beteiligten zu 2.) im Hinblick auf den Abschluss der Betriebsvereinbarung zum Thema „Flexible Arbeitszeit“ für gescheitert erklärt. Ferner wurde der Beschluss zur Anrufung der Einigungsstelle gefasst und diese ggf. gerichtlich einsetzen zu lassen.

Beweis im Bestreitensfall: Beschluss vom 18.07.2018

Mit dem Schreiben seines Anwalts vom 15.06.2018 benachrichtigte der Beteiligte zu 1.) den Beteiligten zu 2.), dass betriebsinterne Konfliktlösungen nicht mehr möglich sind und unterbreitete den Vorschlag, dass eine Einigungsstelle angerufen wird. In diesem Zug wurde Herr Richter … als Vorsitzender der Einigungsstelle vorgeschlagen sowie jeweils drei Besitzende.

Beweis: Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1.) 15.06.2017, in Kopie anbei

Die Beteiligte zu 2.) informierte durch ihre Bevollmächtigten mit dem Schreiben vom 24.06.2017 darüber, dass sie ein gerichtliches Einsetzungsverfahren zum Einsatz kommen soll, legte gegen den Vorschlag des Beteiligten zu 1.) Herr Richter … als Vorsitzenden einzusetzen Widerspruch. Ihren Widerspruch begründete sie damit, dass der vorgeschlagene Vorsitzende „arbeitnehmerfreundlich“ sei. Darüber hinaus sieht die Beteiligte zu 2.) zwei Beisitzer als ausreichend an.

Beweis: Schreiben der Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2.). vom 24.06.2017, in Kopie anbei

Da mit der Beteiligten zu 2.) keine Einigung im Hinblick auf den Einsatz des Vorsitzenden sowie der Zahl der Beisitzenden erzielt werden kann, ist die Einigungsstelle nun gerichtlich einzusetzen.

Nach § 87 Abs. 2 BetrVG liegt der benannte Regelungsgegenstand im Zuständigkeitsbereich der Einigungsstelle. Sie ist daher ohne Zweifel nicht offensichtlich zuständig unzuständig im Sinne des § 98 ArbGG. Die Einführung und Organisation eines Systems flexibler Arbeitszeit fällt unter das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG.

Der als Vorsitzende vorgeschlagene Richter am BAG Herr … ist ein erfahrender Einigungsstellenvorsitzender und zweifellos unparteiisch. Die Beteiligte zu 2.) trägt nicht vor, weshalb der vorgeschlagene Vorsitzende ungeeignet sein soll. Die Behauptung, er habe früher öfter arbeitnehmerfreundlich entschieden, ist haltlos, da er als ehemaliger Richter am BAG zweifellos unparteiisch ist.

Der Beteiligte zu 1.) möchte nicht in eine Diskussion über die Person des vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden eintreten. Das Arbeitsgericht ist an die Person des Vorgeschlagenen Vorsitzenden nicht gebunden und die Auffassung, dass das Gericht von der im Antrag genannten Person nur dann abweichen kann, wenn gegen sie Gründe sprechen, die die Ausschließung und Ablehnung von Richtern nach §§ 41 ff. ZOP rechtfertigten würden, ist nicht richtig. Würde diese Auffassung zutreffen, würden sich beide Betriebspartner nur darum bemühen müssen, als ersten den Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle zu stellen, um den Ihnen genehm erscheinenden Vorsitzenden durchzusetzen.

Der vorgeschlagene Vorsitzende soll bestellt werden, wenn er nicht offensichtlich ungeeignet ist und die Gegenseite keine Einwände erhebt. Widerspricht die Gegenseite, dann liegt es am Gericht, darüber zu entscheiden, ob die vorgebrachten Einwände als berechtigt angesehen werden und dann weder von der einen noch der anderen Seite vorgeschlagene Vorsitzende bestellt werden oder ob unter dem Gesichtspunkt der Beschleunigung ein nachweislich zur sofortigen Übernahme des Amtes bereiteter Einigungsstellenvorsitzender bestellt wird.

Die Anzahl der festgelegten Beisitzer auf jeweils drei Personen wird als gerechtfertigt angesehen, da der vorliegende Sachverhalt sehr komplex ist und da auf der Seite des Betriebsrats darüber hinaus ein juristischer Sachverständiger in der Einigungsstelle angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für den Betrieb vertreten sein soll.

Es wird um eine antragsgemäße Entscheidung gebeten.

Sollte das Gericht einen weiteren Sachvortrag und/oder weitere Beweisantritte für erforderlich halten, wird höflich um richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO gebeten.

____________________

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht