Stufenweise Wiedereingliederung: Wann der Arbeitgeber den Plan ausnahmsweise ablehnen darf
BAG, Az. 8 AZR 530/17, vom 15.05.2019
Der Fall
Ein schwerbehinderter Angestellter mit einem GDB von 70 arbeitete als Bauleiter. Von August 2014 bis März 2016 fiel er krankheitsbedingt aus. Sein behandelnder Facharzt stellte einen Wiedereingliederungsplan aus, der ihn ab dem 16. November 2015 stufenweise auf seinem bisherigen Arbeitsplatz wieder einsetzen sollte. Der Arbeitgeber lehnte diesen Plan ab und berief sich auf die Beurteilung der Betriebsärztin. Einem zweiten Plan stimmte er einige Wochen später zu. Der Beschäftigte verlangte den Verdienstausfall für die dazwischen verlorene Zeit als Schadensersatz.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht weist die Klage ab. Nach § 164 Abs. 4 SGB IX, damals in der Vorgängerfassung, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, an einer stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken und den schwerbehinderten Beschäftigten entsprechend dem Plan zu beschäftigen. Hier durfte der Arbeitgeber ausnahmsweise ablehnen. Die Betriebsärztin hatte Tätigkeiten mit hohem Zeitdruck, Publikumskontakt und der Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge ausgeschlossen, also genau die Aufgaben eines Bauleiters. Der Plan ging darauf nicht ein, und bis zum vorgesehenen Beginn blieben nur zwei Wochen. Das BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX trägt einen solchen Anspruch nicht.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist das ein klarer Prüfauftrag. Bieten Sie dem Beschäftigten an, den Wiedereingliederungsplan gemeinsam zu prüfen. Nennt er die konkrete Tätigkeit? Geht er auf vorhandene betriebsärztliche Bedenken ein? Bleibt genug Vorlauf bis zum Start? Wirken Sie außerdem darauf hin, dass die behandelnden Ärzte und der Betriebsarzt sich austauschen dürfen. Wie Sie das Verfahren souverän begleiten, zeigt Betriebliches Eingliederungsmanagement für die SBV.