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Schwerbehindertenvertretung

Kündigung ohne Integrationsamt: Klage auch Monate später möglich

ArbG Iserlohn, Az. 4 Ca 675/23, vom 23.10.2023

Der Fall

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer erhielt die Kündigung – ohne dass das Integrationsamt beteiligt worden war, obwohl dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung bekannt war. Zunächst erhob er keine Kündigungsschutzklage. Erst rund fünf Monate später, nach Beratung durch den gewerkschaftlichen Rechtsschutz, reichte er Klage beim Arbeitsgericht ein und griff die Kündigung an.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht Iserlohn erklärte die Kündigung für nichtig. Entscheidend: Bei schwerbehinderten Menschen beginnt die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG erst mit Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung. Da eine Zustimmung des Integrationsamts nie vorlag, hatte die Klagefrist rechtlich nicht zu laufen begonnen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist das ein wichtiges Signal. Wird das Integrationsamt nicht eingeschaltet, ist eine Kündigung unwirksam – und Betroffene können auch nach Ablauf von drei Wochen noch klagen. Dennoch sollten Sie Beschäftigte ermutigen, frühzeitig zu handeln und rechtlichen Rat einzuholen, um Risiken zu vermeiden.

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