Videoverhandlung bei Reiseunfähigkeit: VGH BW stärkt Teilhabe schwerbehinderter Parteien
VGH Baden-Württemberg, Az. 1 VB 64/25, vom 07.12.2025
Der Fall
Eine schwerbehinderte, reiseunfähige Klägerin beantragte mehrfach eine Videoverhandlung vor dem Amtsgericht Freiburg. Das Gericht lehnte ab und verwies pauschal auf fehlende, nicht ausreichende Technik. Die Klägerin sah sich dadurch wegen ihrer Behinderung benachteiligt. Sie rügte eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör und machte außerdem geltend, dass ihr kein faires Verfahren gewährt werde, wenn sie ohne Videooption faktisch von der Verhandlung ausgeschlossen ist.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg verwarf die Verfassungsbeschwerde formal als unzulässig. Zugleich stellte er jedoch deutlich klar, dass Gerichte bei reiseunfähigen, schwerbehinderten Parteien Videoverhandlungen nicht ohne tragfähige Begründung ablehnen dürfen. Richter müssen sich aktiv darum bemühen, technische Lösungen zu ermöglichen und Alternativen zu prüfen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Für Sie als SBV ist das ein wichtiges Signal. Barrierefreie Teilhabe ist kein Nice to have, sondern eine ernst zu prüfende Pflicht im Verfahren. Schwerbehinderte Menschen genießen auch vor Gericht besonderen Schutz. Wird eine Videoverhandlung beantragt, müssen Gerichte konkret prüfen, wie die Teilnahme ermöglicht werden kann. Pauschale Ablehnungen reichen nicht. Für Betroffene und Sie, als Interessenvertretung, stärkt die Entscheidung die Position, digitale Formate konsequent einzufordern, statt unzumutbare Belastungen hinzunehmen.