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Schwerbehindertenvertretung

AGG-Klage abgewiesen: ArbG Düsseldorf weicht bei § 164 SGB IX vom Bundesarbeitsgericht ab

ArbG Düsseldorf, Az. 2 Ca 6536/25, vom 06.05.2026

Der Fall

Ein schwerbehinderter Jurist bewarb sich über eine Online-Plattform für eine Führungsposition in einem Unternehmen und schickte dem zuständigen Personalvermittler ein Dokument mit persönlichen Daten. Aus diesem ging seine Schwerbehinderung hervor. Als er eine Absage bekam, verlangte er vom Unternehmen mindestens 75.000,- € Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Seiner Ansicht nach hatte das Unternehmen seine Pflichten gegenüber schwerbehinderten Bewerbern verletzt. Es wurden weder die Agentur für Arbeit eingeschaltet noch Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat informiert. Das Unternehmen sah das anders: Aus seiner Sicht wollte der Mann die Stelle nie ernsthaft und hatte es allein auf das Geld abgesehen. Das Gericht musste klären, wer Recht hat.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Wer sich nur bewirbt, um anschließend Entschädigung zu fordern, handelt rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) und geht leer aus. Genau davon war das Gericht hier überzeugt, denn der Mann hatte bundesweit schon zahlreiche solcher Prozesse geführt, seine Forderung noch am Tag der Absage geschrieben und seine Schwerbehinderung in einem 17-seitigen Dokument versteckt. Außerdem stellt sich das Gericht bewusst gegen das Bundesarbeitsgericht. Nach der Rechtsprechung des BAG genügt ein Verstoß gegen § 164 Abs. 1 SGB IX, damit eine Diskriminierung vermutet wird und der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen muss (§ 22 AGG). Das Arbeitsgericht verlangt zusätzlich, dass der Fehler erkennbar mit der Auswahl zusammenhängt.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ändert sich nichts. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf wurde nach den veröffentlichten Verfahrensangaben zurückgenommen. Die Rechtsprechung des BAG bleibt davon unberührt. Auch das Arbeitsgericht betont, dass Arbeitgeber die Pflichten aus § 164 SGB IX weiterhin erfüllen müssen. Achten Sie deshalb darauf, dass Ihr Arbeitgeber Sie über jede Bewerbung schwerbehinderter Menschen sofort unterrichtet, und fragen Sie bei offenen Stellen nach, ob der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit einen Vermittlungsauftrag erteilt hat. Wie Sie Bewerbungsunterlagen einsehen und an Vorstellungsgesprächen teilnehmen, erfahren Sie im Seminar Schwerbehindertenvertretung Teil 2.

Schwerbehindertenvertretung Teil 2
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Dieses Seminar eignet sich für alle Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung und BR-Mitglieder, die mit den besonderen Problemen (schwer-)behinderter Arbeitnehmer und den speziellen Schutzvorschriften der (schwer-)behinderten Kollegen befasst sind.
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