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Urteile zum Thema Schwerbehindertenvertretung

Medizinischer Dienst: Begutachtungsfall ist gleichzeitig Angestellter

BAG, Az. 8 AZR 253/20, vom 19.06.2024

Der Fall:

Der Kläger arbeitete als Systemadministrator bei einem medizinischen Dienst, erkrankte selbst über mehrere Monate und wurde wegen Zweifeln an seiner Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber begutachtet. Die Gutachterin hatte nach einem strengen Konzept und unter Anwendung einer persönlichen Softwarekomponente Zugriff auf seine Krankenakte. Sein behandelnder Arzt, der zuvor von der Gutachterin befragt wurde, informierte ihn über das Gespräch. Daraufhin ließ er sich von einem Kollegen Fotos des Gutachtens schicken. Anschließend forderte er Schadensersatz.

Die Entscheidung des Gerichts:

Alle Instanzen lehnten Schadensersatzansprüche des Klägers ab. Die Daten des Klägers waren DSGVO-konform verarbeitet worden. Das Telefonat der Gutachterin mit dem behandelnden Arzt entsprach ebenfalls den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Arbeitgeber war berechtigt, seinen eigenen Mitarbeiter begutachten zu lassen. Der einzige Regelverstoß ging vom Kläger selbst aus, als er einen Kollegen dazu brachte, auf das Gutachten zuzugreifen und ihm Fotos davon zu übermitteln.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie:

Ein Arbeitgeber, der als medizinischer Dienst Gesundheitsdaten eines eigenen Arbeitnehmers verarbeitet, muss nicht gewährleisten, dass kein anderer Beschäftigter Zugang zu diesen Daten hat. Wenn in Ihrem Unternehmen Gesundheitsdaten von schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeitern durch Vorgänge erhoben werden, die nicht allein der Gesundheitsfürsorge dienen, kann es statthaft sein, wenn andere Mitarbeiter unter Beachtung einer gesetzeskonformen Zugangsroutine Kenntnis von diesen Daten erlangen.