Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung unwirksam: Rundmail ersetzt den Aushang nicht
LAG Köln, Az. 11 TaBV 80/07, vom 10.04.2008
Der Fall
In einem Konzern mit zehn Gesamtschwerbehindertenvertretungen stand die Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung an. Der Wahlvorstand erließ das Wahlausschreiben am 9. Februar 2007 und hängte es allein in einer Betriebsstätte aus, nicht einmal in der Konzernzentrale. Fünf Tage später verschickte er es über einen Mailverteiler, weitere fünf Tage später stellte er es ins Intranet. Die Fristen für Einsprüche und für die Einreichung von Wahlvorschlägen liefen bereits ab dem Erlass. Sechs der zehn Gesamtschwerbehindertenvertretungen fochten die Wahl an: Sie hatten von dem Termin so spät erfahren, dass ihnen für eigene Kandidaturen kaum Zeit blieb.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Arbeitsgericht Bonn erklärte die Wahl für unwirksam, das Landesarbeitsgericht Köln bestätige dies. § 22 Abs 1 Satz 2 iVm § 5 Abs. 2 SchwbVWO verlangt den Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen. Ein Standort, an dem die übrigen Wahlberechtigten nicht arbeiten, erfüllt das nicht. Die elektronischen Wege heilten den Fehler nicht: Anders als die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz lässt die SchwbVWO keine ergänzende Bekanntmachung per Informations- und Kommunikationstechnik zu. Damit liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift vor. Dass Gesamtschwerbehindertenvertretungen das Wahlrecht gut kennen, änderte daran nichts.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Für Sie als Wahlvorstand heißt das: Hängen Sie das Wahlausschreiben überall dort aus, wo Wahlberechtigte tatsächlich arbeiten, und halten Sie in der Niederschrift fest, an welchen Stellen und ab wann. E-Mail und Intranet dürfen Sie zusätzlich nutzen, als Ersatz taugen sie nicht. Prüfen Sie außerdem den Fristenlauf: Einspruchs- und Vorschlagsfristen beginnen mit dem Erlass des Wahlausschreibens, nicht mit dem Tag, an dem jemand davon erfährt. Wer zu spät informiert wird, verliert Zeit für eine eigene Kandidatur.