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Schwerbehindertenvertretung

Kein Anspruch auf Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach Durchführung einer Maßnahme

LAG Niedersachsen, Az. 9 TaBV 86/24, vom 28.07.2025

Der Fall

Eine bei einer Bundesbehörde gebildete Schwerbehindertenvertretung verlangte vom Arbeitgeber umfangreiche Informationen. Anlass waren geplante Umsetzungen von drei Beschäftigten, darunter eine gleichgestellte Mitarbeiterin und ein schwerbehinderter Beamter. Der Arbeitgeber informierte SBV und Personalrat per E-Mail am 08.04.2024. Die SBV hielt die Unterrichtung für unvollständig und stellte zahlreiche Leistungsanträge. Sie wollte unter anderem Unterlagen zu Beschwerden nach dem AGG, zu Gerichtsverfahren, zu einer Herabgruppierung, zu BEM-Fragen und zu angebotenen Stellen erhalten, um zu den Umsetzungen Stellung nehmen zu können. Die erfolgte Unterrichtung sei nicht ordnungsgemäß und unvollständig. Mit diesen Anträgen zog die SBV vor das Arbeitsgericht Braunschweig als erste Instanz. Das Arbeitsgericht wies die Anträge ab, dagegen legte die SBV Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LAG Niedersachsen wies die Beschwerde zurück und bestätigte damit den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig. Nach § 178 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber die SBV in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor der Entscheidung anhören. Das Gericht stellte klar: Ist eine Umsetzung bereits durchgeführt und hat die SBV vorher zugestimmt, hat sie keine weiteren Unterrichtungsansprüche hinsichtlich der Umsetzung. Sie soll vor der Entscheidung wirken, nicht danach. Für einen darüberhinausgehenden Unterrichtungsanspruch hätte die SBV näher darlegen müssen, welche konkreten Informationen sie aus welchen Gründen für die künftige Unterstützung oder Beratung benötigt. Daran fehlte es. Allein die Möglichkeit, dass künftig weitere Angelegenheiten zu regeln oder Entscheidungen des Arbeitgebers zu treffen sein könnten, genügte dem Gericht nicht. Eine konkrete bevorstehende Maßnahme hatte die SBV nicht benannt. Eine Rechtsbeschwerde ließ das Gericht nicht zu.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Sie als SBV zählt der Zeitpunkt. Bereitet der Arbeitgeber eine Umsetzung, Versetzung oder ähnliche Entscheidung vor, brauchen Sie die nötigen Informationen vor der Entscheidung, damit Ihre Stellungnahme noch etwas bewegen kann. Haben Sie einer Maßnahme bereits zugestimmt, können Sie dieselben Informationen danach nicht mehr nachträglich einfordern. Das hat das LAG Niedersachsen in diesem Fall so entschieden. Benötigen Sie darüber hinaus Informationen zu anderen Angelegenheiten, sollten Sie konkret darlegen, wofür Sie diese aktuell oder künftig zur Unterstützung oder Beratung der betroffenen Person brauchen. Geht es um bereits vergangene Vorgänge, müssen Sie besonders begründen, warum diese Informationen weiterhin erforderlich sind. Die bloße Möglichkeit, dass später weitere Entscheidungen anstehen könnten, reicht dafür nicht aus.

Schwerbehindertenvertretung Teil 2
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