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Urteile zum Thema Schwerbehindertenvertretung

Pauschaler Aufwendungsersatz für Betriebsräte steht auch der Schwerbehindertenvertretung zu (§ 96 Abs. 3 SGB IX)

ArbG Stuttgart, 14 BV 65/99, § 40 Abs. 1 BetrVG § 26 Abs. 3 S. 1 SchwbG, vom 04.10.1999

Das Gleichbehandlungsgebot ist nicht auf gesetzlich begründete Rechte beschränkt. Es erstreckt sich auch auf in sonstiger Weise dem Betriebsrat eingeräumte Rechtsstellungen (BAG AP Nr. 2 zu § 23 SchwbG = PersR 1987, 39). So begründet der einem Betriebsrat eingeräumte Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz eine persönliche Rechtsstellung, aufgrund der ein Schwerbehindertenvertreter nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX eine Gleichbehandlung verlangen kann (ArbG Stuttgart, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - 14 BV 65/99). Im Einzelfall können allerdings ausnahmsweise in dem Amt oder der Person des Schwerbehindertenvertreters liegende Gründe eine abweichende Regelung sachlich rechtfertigen, wofür der Arbeitgeber darlegungspflichtig ist (ArbG Stuttgart).