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Schwerbehindertenvertretung

Zusätzliches Urlaubsgeld auch für die fünf Tage Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen

BAG, Az. 9 AZR 109/19, vom 09.03.2020

Der Fall

Ein schwerbehinderter Fahrer in der Getränkeindustrie Nordrhein-Westfalens bekam von seiner Arbeitgeberin ein tarifliches zusätzliches Urlaubsgeld, allerdings nur für seine tariflichen Urlaubstage. Für die fünf Tage Zusatzurlaub, die ihm nach § 208 SGB IX zustehen, zahlte sie nichts. Der Fahrer klagte auf 154,50 € brutto und berief sich auf den Wortlaut seines Tarifvertrags. Der UTV MTV (Unternehmenstarifvertrag/Manteltarifvertrag) von 2015 sagte das zusätzliche Urlaubsgeld für jeden Urlaubstag zu, die ältere Regelung von 2001 dagegen nur je tariflichem Urlaubstag.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Fahrer das Geld zuzüglich Zinsen zu. Grund hierfür ist der Wortlaut im Tarifvertrag von 2015, er macht keinen Unterschied zwischen den Urlaubstagen. Hätten die Tarifvertragsparteien nach der Rechtsgrundlage des Urlaubs unterscheiden wollen, hätten sie nicht den Oberbegriff "Urlaubstag" verwendet, sondern ausdrücklich nach dem Rechtsgrund des Urlaubs differenziert. Das haben sie nicht getan. Dazu gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Grundsatz, dass der gesetzliche Mindesturlaub und der Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung grundsätzlich gleich zu behandeln sind.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Sie als Schwerbehindertenvertretung lohnt der Blick in den Tarifvertrag. Lesen Sie nach, wie das Urlaubsgeld geregelt ist. Gilt es für jeden Urlaubstag, zählen die zusätzlichen Tage mit. Gilt es nur für tarifliche Urlaubstage, sieht es anders aus. Schauen Sie auch bei anderen tariflichen Leistungen nach, die sich nach Urlaubstagen richten. Informieren Sie die schwerbehinderten Kollegen, damit sie ihre Abrechnungen kontrollieren können. Werden die Zusatztage nicht berücksichtigt, sollte eine Abstimmung mit dem Betriebsrat erfolgen und der Arbeitgeber angesprochen werden. Den Zahlungsanspruch selbst macht der betroffene Kollege geltend.

Schwerbehindertenvertretung Teil 2
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