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Schwerbehindertenvertretung

Verstöße gegen § 164 SGB IX im Bewerbungsverfahren

LAG München, Az. 1 SLa 126/25, vom 13.11.2025

Der Fall

Ein schwerbehinderter Rechtsanwalt mit einem Grad der Behinderung von 50 bewarb sich auf eine Stelle als Personalreferent und Volljurist im Arbeitsrecht bei einem Großhandelsunternehmen. Er wies in seiner Bewerbung ausdrücklich auf seine Schwerbehinderung hin. Nach einem Telefoninterview erhielt er eine Absage. Der Arbeitgeber hatte im Bewerbungsverfahren mehrere Pflichten aus § 164 Abs. 1 SGB IX nicht beachtet. Er prüfte nicht ordnungsgemäß, ob die Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, nahm nicht frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf und unterrichtete weder den Betriebsrat noch die Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung. Der Bewerber klagte daraufhin auf Entschädigung nach dem AGG und machte eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung geltend.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht München gab der Klage teilweise statt und sprach dem Bewerber eine Entschädigung in Höhe von 12.000,- € nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Das LAG München bestätigte diese Entscheidung in der Berufung: Die Berufung des Arbeitgebers blieb ohne Erfolg, ebenso die Anschlussberufung des Klägers. Eine Revision ließ das LAG nicht zu.
Inhaltlich stellen beide Gerichte klar, dass Verstöße gegen die Verfahrens- und Förderpflichten aus § 164 Abs. 1 SGB IX regelmäßig die Vermutung begründen, ein schwerbehinderter Bewerber sei wegen seiner Behinderung benachteiligt worden. Diese Vermutung konnte der Arbeitgeber nicht widerlegen. Er konnte insbesondere nicht darlegen und beweisen, dass ausschließlich andere Gründe als die Schwerbehinderung für die Ablehnung maßgeblich waren. Auch der Einwand, die Bewerbung sei rechtsmissbräuchlich gewesen, blieb ohne Erfolg. Formale Mängel in Bewerbungsunterlagen oder pauschale Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung reichen dafür nicht aus.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Sie als SBV zeigt die Entscheidung sehr deutlich, wie wichtig eine frühzeitige Beteiligung im Bewerbungsverfahren ist. Geht eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen ein und ist die Schwerbehinderung für den Arbeitgeber erkennbar, müssen SBV und Betriebsrat unmittelbar über die Bewerbung informiert werden. Das gilt nicht erst kurz vor der Auswahlentscheidung, sondern bereits zu Beginn des Verfahrens. Für die Praxis empfiehlt sich ein klar dokumentierter Ablauf: Wer informiert die SBV und den Betriebsrat über den Bewerbungseingang? Wann erhält sie die erforderlichen Unterlagen? Wie wird festgehalten, dass SBV und Betriebsrat beteiligt wurden? Eine saubere Dokumentation schützt nicht nur die Rechte schwerbehinderter Bewerber, sondern reduziert auch das Risiko späterer Entschädigungsansprüche nach dem AGG.

Schwerbehindertenvertretung Teil 2
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