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Urteile zum Thema Schwerbehindertenvertretung

Wann darf der Assistenzhund mit zur Arbeit kommen

LAG Rheinland-Pfalz, Az. 2 Sa 490/21, vom 07.09.2022

Der Fall:

Die Klägerin mit posttraumatischer Belastungsstörung nebst Assistenzhund kam nach 18 Krankheitsmonaten zur Wiedereingliederung an ihre Arbeitsstelle. Das erlaubte der Arbeitgeber zunächst. Eine allergische Kollegin zog deswegen ins Nachbarbüro um. Später untersagte der Arbeitgeber das Mitbringen des Hundes, zuerst weil er gesteigerte Ansteckungsgefahr mit Corona sah, danach, weil er den Hund für aggressiv und sozial inkompatibel hielt. Die Klägerin begehrte die Mitnahmeerlaubnis für den Hund sowie ein Einzelbüro.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das LAG entschied zugunsten des Arbeitgebers. Das Hundeverbot ist gedeckt von seinem Direktionsrecht. Außerdem war das Tier nicht als Assistenzhund zertifiziert. Entscheidend war auch, dass Kollegen das Tier als bedrohlich empfanden. Ein Assistenzhund darf den Arbeitsablauf nicht stören. Das war hier der Fall. Auch das Rücksichtnahmegebot gegenüber Behinderten ändert hieran nichts. Der Arbeitgeber hat eine zutreffende Interessenabwägung vorgenommen, insbesondere unter Beachtung des grundgesetzlichen Benachteiligungsverbotes.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie:

Der Arbeitgeber darf die Mitnahme eines Hundes an den Arbeitsplatz auch dann wieder untersagen, wenn er sie vorher gebilligt hat. Es entsteht auch keine betriebliche Übung daraus. Empfehlen Sie betroffenen Kollegen daher die Festschreibung im Arbeitsvertrag oder einer zusätzlichen Vereinbarung, für den Fall, dass es sich nicht um einen zertifizierten Assistenzhund handelt.