GdB-Senkung nur mit Beweisen – "stabil" reicht nicht
LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 11 SB 24/23, vom 09.06.2025
Der Fall
Ein 1958 geborener Mann mit einem follikulären Non-Hodgkin-Lymphom – eine Form von Blutkrebs – hatte seit Jahren einen anerkannten GdB von 50. Obwohl der Krankheitsverlauf weiterhin als "stable disease" beschrieben wurde und keine Vollremission vorlag, senkte die Behörde den GdB auf 30. Dagegen wehrte sich der Betroffene und legte Widerspruch ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hob die GdB-Senkung auf. Eine Herabsetzung ist nach § 48 SGB X nur möglich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich geändert hat und diese Änderung medizinisch belegbar ist. Das konnte die Behörde nicht nachweisen. Der bloße Hinweis auf einen stabilen Krankheitsverlauf reicht nicht aus, wenn keine objektiv nachgewiesene Verbesserung der funktionellen Einschränkungen vorliegt.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
GdB-Senkungen dürfen nicht "einfach so" passieren. Behörden müssen konkret belegen, was sich gesundheitlich wesentlich verbessert hat. Für Sie als SBV ist das Urteil ein starkes Argument: Betroffene sollten Absenkungsbescheide nicht kampflos hinnehmen, sondern die medizinischen Grundlagen und neuen Befunde, auf die sich die Behörde stützen, verlangen. Fehlen diese, bestehen sehr gute Chancen im Widerspruchs- oder Klageverfahren.