Beteiligungsrechte der SBV: Warum der Betriebsrat nicht für Sie einspringen darf
BAG, Az. 1 ABR 29/24, vom 10.06.2025
Der Fall
Ein Automobilzulieferer besetzte zwei Stellen für Betriebssanitäter. Unter den Bewerbern war auch ein gleichgestellter schwerbehinderter Arbeitnehmer. Die SBV wurde zwar informiert, jedoch nicht zu den Bewerbungsgesprächen eingeladen. Trotz dieser unzureichenden Beteiligung wollte der Arbeitgeber zwei andere Beschäftigte auf die Stellen versetzen. Der Betriebsrat verweigerte daraufhin seine Zustimmung zur Versetzung und berief sich auf die fehlende Beteiligung der SBV.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LAG Düsseldorf ersetzte die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats und gab dem Arbeitgeber Recht. Das BAG bestätigte diese Entscheidung. Zwar wurde die SBV unzureichend beteiligt, jedoch stellte das BAG klar, dass dies keinen Zustimmungsverweigerungsgrund für den Betriebsrat nach § 99 BetrVG begründet. Die Beteiligungsrechte der SBV sind eigenständige und müssen von der SBV selbst wahrgenommen werden – der Betriebsrat kann diese Rechte nicht für die SBV geltend machen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Für Sie als SBV bedeutet, dass Sie selbst aktiv werden müssen, Ihre Beteiligungsrechte bei personellen Maßnahmen verletzt werden. Der Betriebsrat kann dies nicht in Ihrem Namen handeln. Verletzte Beteiligungsrechte führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Maßnahme – außer bei Kündigungen. Um Ihre Ansprüche zu sichern, müssen Sie selbst die Aussetzung der Maßnahme verlangen oder ein Beschlussverfahren einleiten.