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Schwerbehindertenvertretung

Verschwiegene Schwerbehinderung: Arbeitgeber kann Arbeitsvertrag nicht anfechten

LAG Köln, Az. 6 SLa 574/25, vom 15.04.2026

Der Fall

Eine Frau arbeitete seit dem 01.09.2021 als Raumpflegerin in einer Kanzlei. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Bei der Einstellung hatte sie das nicht erwähnt, ihr Arbeitgeber hatte auch nicht danach gefragt. Am 08.09.2023 kündigte der Arbeitgeber ihr. Innerhalb von drei Wochen teilte die Raumpflegerin ihm mit, dass sie schwerbehindert ist. Bis Ende November 2023 folgten drei weitere Kündigungen, eine davon fristlos. Für keine davon lag eine Zustimmung des Integrationsamts vor. Am 01.12.2023 focht der Arbeitgeber zusätzlich den Arbeitsvertrag an. Damit wollte er den Vertrag ohne Kündigung beenden. Sein Argument: Die Raumpflegerin habe ihn getäuscht, weil sie die Schwerbehinderung bei der Einstellung verschwiegen habe. Die Raumpflegerin klagte gegen die Kündigungen und verlangte ausstehenden Lohn, Urlaubsentgelt und ein Zeugnis. Zum 29.02.2024 kündigte sie schließlich selbst. Das Gericht musste klären, ob das Arbeitsverhältnis schon vorher durch eine der Kündigungen oder durch die Anfechtung geendet hatte.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LAG Köln erklärte alle Kündigungen für unwirksam: bei schwerbehinderten Beschäftigten braucht der Arbeitgeber nach § 168 SGB IX vorher die Zustimmung des Integrationsamts, und die lag nicht vor. Auch die Anfechtung blieb ohne Wirkung. Eine Pflicht, die Behinderung im Bewerbungsgespräch von sich aus zu offenbaren, gibt es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Der Arbeitgeber hatte nicht einmal danach gefragt. Auf eine solche Frage muss ohnehin niemand wahrheitsgemäß antworten, weil sie gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 1, 7 AGG verstößt. Von einer arglistigen Täuschung kann keine Rede sein.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Sie als Schwerbehindertenvertretung heißt das: Ein schwerbehinderter Kollege verliert seinen Kündigungsschutz nicht, weil er die Behinderung bei der Einstellung nicht genannt hat. Kündigt der Arbeitgeber, ohne davon zu wissen, gilt der Schutz trotzdem, wenn der Kollege ihn in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung darüber informiert. Raten Sie einem gekündigten Kollegen deshalb, die Schwerbehinderung sofort schriftlich mitzuteilen. Beruft sich der Arbeitgeber auf eine verschwiegene Behinderung, halten Sie dieses Urteil dagegen. Wie Sie Ihre Rechte bei Kündigungen im Betrieb durchsetzen, üben Sie im Seminar Schwerbehindertenvertretung Teil 2.

Schwerbehindertenvertretung Teil 2
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Rechte durchsetzen, Kollegen unterstützen!
Dieses Seminar eignet sich für alle Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung und BR-Mitglieder, die mit den besonderen Problemen (schwer-)behinderter Arbeitnehmer und den speziellen Schutzvorschriften der (schwer-)behinderten Kollegen befasst sind.
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