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Urteile zum Thema Schwerbehindertenvertretung

Leidensgerechter Arbeitsplatz nur für Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte

LAG Köln, Az. 4 Sa 1/23, vom 16.10.2023

Der Fall

Ein bei einer Bank angestellter Vermögensberater wollte nach längerer Krankheit wieder seine Arbeit aufnehmen. Er hatte unter Leistungsdruck, Zahlenstress und fehlender Unterstützung gelitten. Um seine Genesung nicht zu gefährden, sollten aber bestimmte Tätigkeiten für die Dauer von mindestens 1 Jahr ausgeschlossen werden. Aus seiner Sicht wäre auch ein Einsatz auf anderen Stellen vorstellbar. Über drei Monate lehnte der Arbeitgeber alle seine Arbeitsangebote unter Hinweis auf seine Erkrankung ab. Nachdem er schließlich zurückgekehrt war und im Bereich Firmenkunden tätig wurde, verklagte er die Bank auf 18.000 Euro Schadensersatz. Nach seiner Meinung hätte er direkt wieder eingestellt werden müssen und nicht erst nach mehreren Monaten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LAG Köln entschied zugunsten der Bank. Es gab keinen Annahmeverzug und der Kläger hatte keinen Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Er konnte nicht einfach von selbst seine Arbeit auf einem neuen Arbeitsplatz anbieten. Ein geeigneter, leidensgerechter Arbeitsplatz muss bereits vorhanden sein. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen solchen Arbeitsplatz zu schaffen. Einen Anspruch nach SGB IX hatte der Kläger nicht.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Der leidensgerechte Arbeitsplatz ist schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Mitarbeitern vorbehalten. Für andere Arbeitnehmer muss sich der Arbeitgeber lediglich bemühen, einen solchen Arbeitsplatz bereitzustellen, ist jedoch nicht verpflichtet, ihn extra zu erschaffen. Beschäftigte müssen vielmehr das Vorliegen eines solchen leidensgerechten Arbeitsplatzes explizit nachweisen.