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Schwerbehindertenvertretung

Kein Anspruch auf reines Home-Office – auch nicht für Schwerbehinderte

LAG Niedersachsen, Az. 14 SLa 719/24, vom 08.05.2025

Der Fall

Ein schwerbehinderter medizinischer Dokumentationsassistent mit rheumatischer Erkrankung arbeitete in einer großen Klinik. Nach langen Auseinandersetzungen durfte er laut Vergleich bis zu 40 Präsenztage im Jahr leisten, den Rest im Home-Office. Doch er wollte vollständig von zu Hause arbeiten – und erschien trotz Aufforderung nicht mehr vor Ort. Es folgten Abmahnungen und Klagen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LAG Niedersachsen wies alle Klagen ab. Ein generelles Recht auf ausschließliches Home-Office besteht nicht. Arbeitgeber müssen zwar nach § 164 Abs. 4 SGB IX behinderungsgerechte Arbeitsbedingungen schaffen, aber nur, soweit dies zumutbar ist. Hilfsmittel oder flexible Arbeitszeiten sind möglich, ein völliger Verzicht auf Präsenz jedoch nicht. Auch eine Diskriminierung sah das Gericht nicht.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf angemessene Rücksichtnahme – nicht auf Sonderrechte ohne Grenzen. Arbeitgeber dürfen Präsenz anordnen, wenn diese sachlich begründet ist. Wichtig: Sie als SBV sind nur einzubeziehen, wenn ein klarer behindertenspezifischer Nachteil droht. Vereinbarungen wie „maximal 40 Präsenztage“ sind großzügig und rechtlich völlig ausreichend.

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