Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nicht immer einen Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung
LAG Schleswig-Holstein, 5 Sa 68/05, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO § 81 Abs. 4 SGB 9 § 241 Abs. 2 BGB, vom 06.06.2005
Gemäß § 81 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer, die ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf Grund ihrer Behinderung nicht mehr erfüllen können, gegenüber ihrem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung. Der Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs für den Arbeitgeber unzumutbar und mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist.