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Schwerbehindertenvertretung

Amtszeit der SBV endet bei Unterschreitung des Schwellenwerts nicht

BAG Erfurt, Az. 7 ABR 27/21, vom 18.10.2022

Der Fall

In dem Betrieb einer Arbeitgeberin mit ungefähr 120 Mitarbeitern wurde im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Zum 01.08.2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeitgeberin informierte die SBV darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der SBV in einem anderen Betrieb vertreten würden. Hiergegen klagte die amtierende SBV und begehrte insoweit die Feststellung, dass ihr Amt trotz abgesunkenem Schwellenwert nicht vorzeitig beendet ist. Das Arbeitsgericht Köln sowie das Landesarbeitsgericht hatten den Antrag der SBV abgewiesen. Da es sich hierbei jedoch um eine noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelte, hatte das LAG Köln die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Rechtsbeschwerde der SBV hatte vor dem siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das BAG hat den Beschluss des LAG Köln vom 31.08.2021 (Az. 4 TaBV 19/21) aufgehoben und festgestellt, dass die Schwerbehindertenvertretung im Amt ist.

Das BAG legte – so die Pressemitteilung vom 19.10.2022 – dar, dass im Gesetz keine ausdrückliche Regelung bestehe, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX vorsieht. Darüber hinaus sei eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Die aktuelle Entscheidung aus Erfurt schafft erfreuliche Rechtsklarheit für die SBV. Das Urteil ist insbesondere begrüßenswert, weil es ein wichtiges Signal sendet. Die Position der Vertrauensperson wird hierdurch gestärkt und diese kann ihre gesamte Amtszeit nutzen, um sich für die Belange und besonderen Herausforderungen ihrer (schwer-)behinderten Kolleginnen und Kollegen einzusetzen.

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