Fehlender Inklusionsbeauftragter kann teuer werden
BAG, Az. 8 AZR 276/24, vom 25.06.2025
Der Fall
Eine schwerbehinderte Beschäftigte, zugleich gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Kollegen, machte mehrere Benachteiligungen geltend. Unter anderem erhielt sie eine Abmahnung, weil sie sich geweigert hatte, Tätigkeiten auszuführen, die nicht behinderungsgerecht waren. Zudem rügte sie, dass die SBV nicht beteiligt wurde und dass der Arbeitgeber keinen Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX bestellt hatte. Sie verlangte Schadensersatz nach dem AGG.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass die Pflicht, einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, zu den Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen gehört. Ihre Verletzung kann ein Indiz im Sinne von § 22 AGG sein. Das Landesarbeitsgericht muss jetzt prüfen, ob die Nichtbestellung sowie die fehlende Beteiligung der SBV einen Zusammenhang zwischen Schwerbehinderung und Benachteiligung begründen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Arbeitgeber gehen ein erhebliches Risiko ein, wenn sie keinen Inklusionsbeauftragten bestellen oder die SBV nicht beteiligen. Beides kann im Streitfall als Hinweis auf eine verbotene Benachteiligung gewertet werden. Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist das Urteil ein starker Hebel, um die Bestellung einzufordern und Beteiligungsrechte konsequent geltend zu machen.