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Schwerbehindertenvertretung

Arbeitgeber muss der Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung eine Woche Zeit lassen

BAG, Az. 2 AZR 128/25, vom 28.01.2026

Der Fall

Ein schwerbehinderter Mitarbeiter begann am 01. Oktober 2023 seine Arbeit im Verkehrskontrolldienst einer Stadt. Vereinbart war eine sechsmonatige Probezeit. Im Oktober kam er dreimal zu spät, nach einem Kritikgespräch am 27. Oktober 2023 empfahl sein Vorgesetzter in einem internen Vermerk, die Probezeit nicht fortzusetzen. Die Stadt unterrichtete die Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 07. Dezember 2023 über ihre Kündigungsabsicht. Bei der Schwerbehindertenvertretung ging das Schreiben am 11. Dezember 2023 ein, sie vermerkte auf dem Antwortformular lediglich "Kenntnis", ohne sich inhaltlich zu äußern. Am 13. Dezember 2023 kündigte die Stadt dem Mitarbeiter zum 31. Dezember 2023. Das Schreiben ging ihm am 14. Dezember 2023 um 14:30 Uhr zu. Der Mitarbeiter klagte und rügte die fehlerhafte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab dem Beschäftigten recht, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies seine Klage ab. Damit lag der Streit beim Bundesarbeitsgericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Nach § 178 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor jeder Kündigung anhören. Für ihre Stellungnahme gilt, analog zu § 102 Abs. 2 BetrVG, eine Frist von einer Woche, bei einer außerordentlichen Kündigung von drei Tagen. Ein Stempelaufdruck mit "Kenntnis" ist keine abschließende Stellungnahme: Die Stadt hätte deshalb bei der Schwerbehindertenvertretung nachfragen müssen, ob noch eine Stellungnahme folgt. Die Frist lief bis zum 18. Dezember, die Kündigung ging dem Beschäftigten schon am 14. Dezember zu. Auf das landesrechtliche Personalvertretungsgesetz des öffentlichen Dienstes kommt es nicht an, denn die Frist gilt für private und öffentliche Arbeitgeber gleich.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Ihre Anhörung als Schwerbehindertenvertretung ist erst erledigt, wenn Sie sich abschließend geäußert haben oder die Wochenfrist abgelaufen ist. Ein Vermerk "zur Kenntnis" auf dem Anhörungsschreiben schadet Ihnen dabei nicht: Er ist keine inhaltliche Äußerung und beendet Ihre Frist nicht. Achten Sie aber darauf, dass Sie sich nicht ungewollt abschließend äußern. Sätze wie "keine Einwände" oder "keine Stellungnahme" beenden die Frist sofort, auch wenn Sie den Fall noch prüfen wollen. Halten Sie Datum und Uhrzeit des Eingangs fest, denn ab da läuft Ihre Wochenfrist zur Stellungnahme. Und prüfen Sie bei jeder Kündigung, auch in der Probezeit, ob der Arbeitgeber Sie überhaupt angehört hat. Wie Sie eine Stellungnahme bei Kündigung aufbauen, üben Sie im Seminar Schwerbehindertenvertretung Teil 2.

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