Bewerbungsfristen gelten auch für schwerbehinderte Bewerber
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Az. 5 Sa – 3/23, vom 04.12.2023
Der Fall:
Der schwerbehinderte Kläger begehrte eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern aus Gründen der Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung. Er war bereits bei der Beklagten beschäftigt, bewarb sich vorliegend auf eine andere Stelle. Die Bewerbungsfrist endete am 08.05.2020, die Bewerbung des Klägers ging am 11.05.2020 ein. In der Bewerbung wies der Kläger auf seinen GdB von 50 hin. Die Bewerbung wurde als verfristet zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht entschied zugunsten der Beklagtenseite. Grundsätzlich führt die Benachteiligung wegen einer Behinderung zu einer angemessenen Entschädigung in Geld. Das gilt auch, wenn die Behinderung nur mitursächlich für die Benachteiligung, aber nicht ausschlaggebend ist. Der Arbeitgeber konnte hier aber beweisen, dass er generell zu spät eingehende Bewerbungen nicht berücksichtigt und der Kläger kein Einzelfall war. Daher war es gerechtfertigt, ihn nicht zum Bewerbungsgespräch einzuladen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Grundsätzlich müssen Schwerbehinderte zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden, wenn sie sich bewerben und auf ihre Behinderung hinweisen. Wenn der Arbeitgeber dennoch nicht einlädt, muss er im Streitfall beweisen, dass eine Einladung entbehrlich war. Der schwerbehinderte Bewerber hat den Vorteil, dass er nur Indizien vortragen muss, die eine Benachteiligung nahelegen. Den Arbeitgeber trifft die volle Beweislast für die Gleichbehandlung.