Keine Einladungspflicht: Wenn schwerbehinderte Bewerber die Altersgrenze überschreiten
BAG, Az. 8 AZR 299/24, vom 07.05.2025
Der Fall
Ein schwerbehinderter Mann mit einem Grad der Behinderung von 60 bewarb sich im Februar 2023 auf eine Sachbearbeiterstelle an einer kommunalen Berufsschule. Zum Zeitpunkt der Bewerbung war er 67 Jahre alt, bezog bereits Altersrente und hatte damit die tariflich festgelegte Regelaltersgrenze nach § 33 TVöD-V überschritten. Alle 23 anderen Bewerber hatten diese Grenze noch nicht erreicht. Der Arbeitgeber lud ihn nicht zum Vorstellungsgespräch ein und besetzte die Stelle mit einem jüngeren Kandidaten. Der Kläger sah darin eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung und forderte eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Klägers zurück. Die Pflicht öffentlicher Arbeitgeber, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 165 Satz 3 SGB IX), gilt nach dieser Entscheidung nicht, wenn der Bewerber die tarifliche Regelaltersgrenze überschritten hat. Das BAG begründet das mit einer teleologischen Reduktion: Der Schutzzweck der Norm greift nicht, wenn die Ablehnung auf einer zulässigen Altersdiskriminierung nach § 10 AGG beruht. Diese Verknüpfung leitet das Gericht aus dem Zweck der Vorschrift ab, im Gesetzestext selbst steht sie nicht. Einen Verstoß gegen EU-Recht verneinte das Gericht ebenfalls. Nach Auffassung des BAG ist die Einladungspflicht eine positive Fördermaßnahme im Sinne der EU-Richtlinie 2000/78/EG, keine absolute Pflicht. Das Arbeitsgericht und das LAG Hamm hatten die Klage bereits abgewiesen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist dieses Urteil ein wichtiges Korrektiv. Die Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX, auf die Sie im Bewerbungsverfahren bestehen können, gilt nicht uneingeschränkt. Bei Bewerbern, die die tarifliche Regelaltersgrenze nach § 33 TVöD-V oder einem vergleichbaren Tarifvertrag bereits überschritten haben, greift der Schutz nach diesem Urteil nicht automatisch. Diese Ausnahme hat das BAG aus dem Schutzzweck der Norm abgeleitet, sie steht nicht wörtlich im Gesetz. Für den öffentlichen Dienst bedeutet das: Prüfen Sie bei internen und externen Bewerbungen immer auch das Alter. Gibt es einen Tarifvertrag mit Altersgrenze und liegt der Bewerber darüber, ist die Einladungspflicht eingeschränkt. In allen anderen Fällen bleibt Ihre Überwachungsaufgabe unberührt.