Klarheit im Kostendickicht: LSG Baden-Württemberg stärkt Erstattungsansprüche
LSG Baden-Württemberg, Az. L 7 S SO, vom 06.11.2024
Der Fall
Im Mittelpunkt steht die Frage, wer die Kosten tragen muss, wenn ein erstangegangener Reha-Träger (EAT) eine Leistung übernimmt, obwohl ein anderer Träger materiell zuständig wäre. Nach § 14 SGB IX muss der EAT innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist. Auch wenn der EAT unsicher ist, muss er vorerst die Leistung erbringen. Genau hier entstehen typische Erstattungsstreitigkeiten zwischen den beteiligten Trägern.
Die Entscheidung
Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass ein unmittelbarer Erstattungsanspruch aus § 16 Abs. 1 SGB IX nur dem zweitangegangenen Träger (ZAT) zusteht. Der EAT kann Erstattung nach den allgemeinen Kostenerstattungsvorschriften (§§ 102 ff. SGB X) verlangen, wenn er keine Weiterleitungspflicht verletzt hat. Dabei ist jedoch § 105 SGB X auszuschließen, da dieser Paragraf für den Erstattungsanspruch zwischen Trägern nicht relevant ist. Das bedeutet, der EAT bleibt weiterhin an die allgemeinen Regeln für Kostenerstattung gebunden, die im SGB X festgelegt sind, aber der spezielle § 16 SGB IX, der das Erstattungssystem zwischen den Trägern regelt, kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Für Sie als SBV bedeutet diese Entscheidung, dass EAT und ZAT weiterhin differenzieren müssen, welche Anspruchsgrundlagen im Einzelfall greifen. Der EAT kann weiterhin nach §§ 102 ff. SGB X Erstattung verlangen, wenn er seine Zuständigkeit geprüft hat und keine Fehler gemacht wurden. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass § 16 SGB IX große Spielräume lässt – und dass klare trägerübergreifende Vereinbarungen unverändert wichtig sind, um aufwendige Erstattungsstreitigkeiten zu vermeiden.