Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Urteile zum Thema Schwerbehindertenvertretung

Keine vorsorgliche SBV-Beteiligung im Bewerbungsverfahren

BAG, Az. 8 AZR 212/22, vom 22.11.2023

Der Fall

Der Kläger, ein Sozialrecht-Student mit einem Grad der Behinderung von 40, bewarb sich bei der Bundesagentur für Arbeit um einen bezahlten Platz im studentischen Förderprogramm, um in der vorlesungsfreien Zeit praktische Erfahrungen bei der BA zu sammeln. Im Bewerbungsgespräch wies er auf seinen gestellten Gleichstellungsantrag hin. Die Bundesagentur sagte jedoch ab. Der Gleichstellungsantrag wurde rückwirkend genehmigt. Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach dem AGG und sagt, die SBV hätte an seinem Bewerbungsverfahren beteiligt werden müssen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundesarbeitsgericht hält das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für anwendbar, sprach dem Kläger aber keine Entschädigung zu. Es bestätigte, dass nicht nur Auszubildende, sondern auch Praktikanten unter das AGG fallen. Zudem stellte es in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich klar, dass die SBV nicht vorsorglich zu beteiligen war, da zum Bewerbungszeitpunkt noch keine Gleichstellung vorlag.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für die Schwerbehindertenvertretung bleibt alles wie gehabt: Es gibt keine vorsorgliche Beteiligung der SBV. Sie ist nur zu beteiligen, wenn es auf eine zu besetzende Stelle – auch auf bezahltes Praktikum – mindestens einen Bewerber gibt, der offensichtlich (schwer-)behindert ist oder mitgeteilt hat, dass er eine Schwerbehinderung hat.