SBV-Amt schützt vor Nachteilen – aber nicht vor jeder Gehaltsenttäuschung
BAG, Az. 9 AZR 5/24, vom 24.02.2025
Der Fall
Eine langjährig freigestellte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen verlangte ein höheres Gehalt. Sie argumentierte, dass sie aufgrund ihres Amtes sowie ihrer Erfahrung und Qualifikation beruflich hätte aufsteigen müssen – vergleichbar mit einer besser bezahlten BEM-Beauftragten im Betrieb. Sie machte eine fiktive Beförderung geltend. Damit wollte sie so gestellt werden, als hätte sie ohne die Freistellung eine höher bewertete Position erreicht.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht lehnte den Anspruch ab. Maßgeblich war, dass die begehrte, höher bewertete Stelle zum entscheidenden Zeitpunkt nicht frei war. Zudem stellte das Gericht klar, dass die höhere Vergütung der Vergleichsperson nicht aus der Funktion folgte, sondern aus deren vorheriger Eingruppierung. Eine Benachteiligung wegen des SBV-Amtes sah das Gericht nicht. Für einen Anspruch auf mehr Gehalt reicht der Hinweis auf Qualifikation und Berufserfahrung allein daher nicht aus.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Für Sie als SBV ist das ein wichtiges Signal. Sie sind vor beruflichen Nachteilen geschützt, aber ein Gehaltsplus braucht eine belastbare Kette aus Fakten. Wer jedoch mehr Vergütung verlangt, muss konkret darlegen, dass ohne das Amt eine freie, höher bewertete Stelle realistisch erreichbar gewesen wäre. Für Ihre Praxis heißt das: Prüfen Sie Stellensituation, Auswahlkriterien und Eingruppierungslogik sehr genau. So lassen sich berechtigte Schutzansprüche von bloßen Vergleichsargumenten trennen.