Krankenkasse zahlt bei stufenweiser Wiedereingliederung keine Fahrkosten zum Arbeitsplatz
BSG, Az. B 1 KR 7/23 R, vom 15.05.2024
Der Fall
Ein Arbeitnehmer war ab August 2018 arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Seine Hausärztin stellte im November einen Wiedereingliederungsplan für zwei Wochen im Dezember auf, Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Krankenkasse stimmten dem Plan zu. An zehn Arbeitstagen fuhr der Arbeitnehmer zu seinem Arbeitsplatz und arbeitete dort stundenweise. Für diese Fahrten beantragte er 85,– € Erstattung, die Krankenkasse lehnte ab. Das Sozialgericht gab ihm recht, das Sächsische Landessozialgericht wies die Klage ab. Ob die Kasse für solche Fahrten aufkommen muss, entschied am Ende das Bundessozialgericht.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück. Eine isolierte stufenweise Wiedereingliederung ist keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Deshalb muss die Krankenkasse die Fahrkosten zum Arbeitsplatz nicht übernehmen. Anders kann es sein, wenn die Wiedereingliederung Teil einer einheitlichen Reha-Gesamtmaßnahme ist.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Klären Sie als Schwerbehindertenvertretung frühzeitig, ob die Wiedereingliederung an eine medizinische Reha anschließt. Dann kann der Reha-Träger zuständig bleiben. Bei einer isolierten Wiedereingliederung übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten grundsätzlich nicht. Prüfen Sie deshalb auch, ob sich der Arbeitgeber an den Fahrtkosten beteiligen kann. Wie Sie solche Fälle sicher begleiten, erfahren Sie im Seminar „Betriebliches Eingliederungsmanagement für die SBV.