Gesamtschwerbehindertenvertretung zuständig bei übergeordneten Einstellungen
BAG, Az. 7 ABR 6/24, vom 17.06.2025
Der Fall
In der Stadtverwaltung Hannover stritten die Beteiligten darüber, welche Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist: die örtliche SBV der Stadtentwässerung Hannover oder die Gesamt-SBV. Die Arbeitgeberin hatte seit September 2021 bei Stellen ab Entgeltgruppe 12 nicht mehr die örtliche SBV, sondern die Gesamtbehindertenvertretung beteiligt. Die örtliche SBV forderte, bei sämtlichen Stellenbesetzungen ihres Eigenbetriebs beteiligt zu werden, unabhängig von der Vergütungsgruppe. Sowohl das Arbeitsgericht Hannover als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatten der örtlichen SBV recht gegeben. Die Stadt legte Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein. Dieses hatte nun abschließend zu entscheiden, welche SBV bei Stellenbesetzungsverfahren eines Eigenbetriebs zuständig ist, wenn die Personalentscheidung übergeordnet getroffen wird.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde der Stadt zugelassen und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Die örtliche SBV hat bei Stellenbesetzungsverfahren kein Beteiligungsrecht, wenn der Gesamtpersonalrat für die Personalentscheidung zuständig ist. Das Gericht legt dabei ein Spiegelbildprinzip zugrunde: Die Zuständigkeit der SBV folgt der Zuständigkeit des Personalrats. Ist der Gesamtpersonalrat für eine Einstellung verantwortlich, ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX zu beteiligen, nicht die örtliche SBV. Das Gericht ließ auch den Einwand nicht gelten, dass Ortskenntnisse der örtlichen SBV ein eigenständiges Beteiligungsrecht begründen. Die Zuständigkeitsebene wird allein durch die Ebene der Personalentscheidung bestimmt.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist dieser Beschluss eine wichtige Klarstellung. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Bei Stellenbesetzungen, für die der Gesamtpersonalrat zuständig ist, haben Sie als örtliche SBV kein eigenes Beteiligungsrecht. In diesen Fällen ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung zu beteiligen, nicht Sie. Prüfen Sie deshalb, welche Personalentscheidungen in Ihrem Betrieb zentral getroffen werden und ob dabei die richtige SBV-Ebene eingebunden ist. Sprechen Sie sich mit der Gesamt-SBV ab, damit schwerbehinderte Beschäftigte in keinem Verfahren ohne Vertretung bleiben. Erfahren Sie von einem Verfahren erst nach dessen Abschluss, haben Sie Anlass zur Beanstandung.