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Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte sind bei der SBV-Wahl wahlberechtigt

BAG, Az. 7 ABR 36/23, vom 22.10.2024

Der Fall

In einem Betrieb wurde eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Dort gibt es neben regulär Beschäftigten auch Menschen mit Behinderung, die in einer anerkannten Werkstatt tätig sind. Der Wahlvorstand hat diese schwerbehinderten Werkstattbeschäftigten bei der Vorbereitung nicht in die Wählerliste aufgenommen. Betroffene haben dagegen schriftlich Einspruch eingelegt. Der Wahlvorstand hat die Einsprüche zurückgewiesen. Danach wurde die Wahl vor Gericht angefochten. Das Verfahren ging danach durch mehrere Instanzen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Wahlanfechtung recht. Der Arbeitgeber wollte das nicht akzeptieren und legte deshalb Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen. Damit blieb die Wahlanfechtung erfolgreich. Das Gericht stellt klar: Auch schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte gehören zu den schwerbehinderten Menschen im Betrieb nach § 177 Abs. 2 SGB IX. Sie dürfen an der Wahl der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen. Der Einwand des Arbeitgebers, sie gehörten nicht zum Betrieb oder seien bereits durch den Werkstattrat vertreten, hat das Gericht nicht überzeugt. Die fehlende Aufnahme in die Wählerliste war deshalb ein wesentlicher Wahlfehler. Damit stärkt das Gericht die Rechte von Werkstattbeschäftigten und betont ihre Einbindung in betriebliche Mitwirkungsprozesse.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist das ein wichtiger Praxispunkt für die nächste Wahl. Achten Sie bei der SBV-Wahl besonders sorgfältig darauf, wer auf die Wählerliste gehört. Wenn in Ihrem Umfeld anerkannte Werkstätten eine Rolle spielen, können schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte aktiv wahlberechtigt sein. Werden sie nicht berücksichtigt, drohen Einsprüche und eine Wahlanfechtung. Klären Sie deshalb frühzeitig, wer wahlberechtigt ist, und dokumentieren Sie Änderungen an der Wählerliste sauber. So vermeiden Sie formale Fehler und sichern eine faire Wahl.

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