Zuständigkeit der Gesamt-SBV
BAG, Az. 7 ABR 23/22, vom 11.12.2023
Der Fall:
Die Gesamt-SBV eines Arbeitgebers mit mehreren Betrieben wollte die Betriebsversammlungen eines der Betriebe besuchen, der zwar keine örtliche Schwerbehindertenvertretung hatte, aber schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigte. Der Arbeitgeber lehnte dies durchgängig ab. Seiner Ansicht nach beinhaltete das Teilnahmerecht nach SGB IX nur die Teilnahme der örtlichen SBV, nicht jedoch die der örtlich nicht zuständigen Gesamt-SBV.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Gesamt-SBV in Betrieben ohne örtliche SBV an den Betriebsversammlungen teilnehmen darf. Für unerheblich hält das BAG dabei die Frage, ob in dem betreffenden Betrieb ohne örtliche SBV die für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung erforderlichen fünf schwerbehinderten Mitarbeiter beschäftigt sind oder ob es weniger als fünf sind. Auch das Argument des Arbeitgebers, die Gesamt-SBV sei betriebsfremd und könne daher an der nicht öffentlichen Betriebsversammlung nicht teilnehmen, hatte keinen Bestand.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Wenn Sie Teil der örtlichen Schwerbehindertenvertretung in einem Unternehmen mit Betrieben ohne eigene SBV sind, setzen Sie sich dafür ein, dass die Gesamt-SBV an den betreffenden örtlichen Betriebsversammlungen teilnimmt und die Interessen der sonst nicht vertretenen Schwerbehinderten wahrnimmt. Als Mitglied einer Gesamt-SBV ermöglicht Ihnen diese Entscheidung die Teilnahme an Betriebsversammlungen in Betrieben ohne örtliche SBV.