Urlaubsabgeltung bei Langzeitkrankheit: Welche Urlaubstage zuerst verbraucht sind
BAG, Az. 9 AZR 488/21, vom 27.03.2023
Der Fall
Eine Angestellte des Landes Schleswig-Holstein mit einem Grad der Behinderung von 60 hatte für 2019 Anspruch auf 35 Urlaubstage. Diese setzten sich zusammen aus: 20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub, 10 Tage tariflichen Urlaub, die über das Gesetz hinausgehen (§ 26 Abs. 1 TV-L), und 5 Tage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (§ 208 Abs. 1 SGB IX). Ab dem 24. Juli 2019 war sie durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm im ganzen Jahr nur 17 Tage Urlaub. Offen blieben damit 18 Resturlaubstage. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2021 zahlte das Land davon nur 8 Tage aus. Die restlichen 10 Tage verweigerte es mit der Begründung, der tarifliche Urlaub sei bereits verfallen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht sprach der Angestellten für die 10 Tage 1.509,80 € brutto zu, dazu Zinsen. Gesetzlicher Mindesturlaub, tariflicher Urlaub darüber hinaus und Zusatzurlaub wegen der Schwerbehinderung sind eigenständige Ansprüche, und für jeden gelten eigene Voraussetzungen. Genommener Urlaub wird deshalb in einer festen Reihenfolge angerechnet: Zuerst gehen die gesetzlichen Ansprüche ab, also der Mindesturlaub und der Zusatzurlaub wegen der Schwerbehinderung, und der tarifliche Teil kommt zuletzt. Das geschieht automatisch, solange bei der Urlaubsgewährung nichts anderes bestimmt ist.
Übrig bleiben also die tariflichen Tage. Verfallen können sie nur, wenn der Arbeitgeber vorher gehandelt hat: Er muss die Beschäftigte auffordern, ihren Urlaub zu nehmen, und klar auf den Verfall hinweisen. Das sollte im Regelfall in der ersten Woche des Urlaubsjahres und vor einer Erkrankung geschehen. Ein Hinweis während der Krankheit kommt zu spät, wenn die Beschäftigte den Rest des Jahres durchgehend arbeitsunfähig bleibt.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Die Urlaubsabgeltung ist ein Anspruch, den der schwerbehinderte Beschäftigte selbst geltend macht. Sie als Schwerbehindertenvertretung rechnen keine Urlaubskonten nach und fordern beim Arbeitgeber auch nichts ein. Sie stehen schwerbehinderten Beschäftigten nach § 178 SGB IX beratend und helfend zur Seite, und genau dafür ist dieses Urteil nützlich.
Kommt ein Kollege nach einer langen Krankheit mit seiner Schlussabrechnung zu Ihnen, können Sie ihm die Reihenfolge erklären und den Hinweis auf die erste Woche des Urlaubsjahres mitgeben. Fehlt diese Aufforderung, lohnt sich ein zweiter Blick in die Abrechnung. Ob er den Anspruch geltend macht, entscheidet er selbst, über die Gewerkschaft oder einen Anwalt.