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Diskriminierung und Rechte nach dem AGG

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Leider sind Menschen mit Benachteiligungen und/oder Behinderungen häufiger von Diskriminierungen im Arbeitsplatz betroffen. Dabei gibt es eine ganze Reihe an Diskriminierungsformen, die die SBV kennen sollte.

Eine Frau wird von Kollegen diskriminiert

Leider sind Menschen mit Benachteiligungen und/oder Behinderungen häufiger von Diskriminierungen im Arbeitsplatz betroffen. Dabei gibt es eine ganze Reihe an Diskriminierungsformen, die die SBV kennen sollte.

Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt

Die Teilhabe von Menschen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ist immer noch beschränkt und es gibt viele Barrieren. Das führt zu Diskriminierungen. Zu denken ist hier insbesondere an den Übergang behinderter junger Menschen von der Ausbildung in den Beruf, aber auch generell der Zugang und Verbleib am Arbeitsmarkt. Dabei sind besonders Menschen mit seelischen Erkrankungen und kognitiven Beeinträchtigungen betroffen. Die SBV sollte darauf ein besonderes Augenmerk haben.

Mobbing

Mobbing ist das systematische Anfeinden und Schikanieren durch einen Kollegen, den Vorgesetzten oder den Arbeitgeber selbst. Ziel des Mobbings ist stets der Ausschluss des Betroffenen. Mobbinghandlungen sind vielfältig. Es können auch Diskriminierungshandlungen dabei sein. Ein Entzug von Tätigkeiten kann sowohl eine Mobbinghandlung als auch eine Diskriminierung wegen einer Behinderung darstellen. Die SBV sollte in solchen Fällen genau hinschauen und Unterstützung geben. Es ist unbedingt zu raten, ein Mobbingtagebuch zu führen. Außerdem sollten Gespräche mit dem Mobber, dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber geführt werden.

Die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Rechtsgrundlage für das Vorgehen gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Arbeitnehmer haben einen besonderen Anspruch auf Schutz vor Benachteiligungen. Sie können sich nicht nur beim Arbeitgeber über Benachteiligungen beschweren, sondern auch eine Entschädigung verlangen.

Nach den §§ 1, 7 AGG ist es dem Arbeitgeber verboten, einen Bewerber oder Arbeitnehmer wegen einer Behinderung zu diskriminieren. Dieser Diskriminierungsschutz bezieht sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht nur auf die Bedingungen in Bezug auf Bewerbung, Einstellung und Beförderung, sondern auch auf die Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit und würdevolle Behandlung im Arbeitsumfeld.

Bei einem Verstoß gegen das AGG ist der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen bzw. eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Diesen Anspruch muss der Betroffene innerhalb einer Frist von 2 Monaten geltend machen.

Arbeitgeber, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung müssen dafür sorgen, dass die Beschäftigten nicht benachteiligt werden. Außerdem sollen sie deren Persönlichkeitsrecht schützen und fördern. So steht es schon in § 75 BetrVG.

Die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts können zum Beispiel eine nicht vertragsgerechte und degradierende Beschäftigung, unsachliche Kritik oder Rufschädigung gegenüber anderen Arbeitnehmern sein.

Jeder Arbeitnehmer kann sich schließlich gemäß § 85 BetrVG beim Betriebsrat beschweren, wenn er sich diskriminiert fühlt oder gemobbt wird. Dadurch dürfen diesem Beschäftigten keine Nachteile entstehen.

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