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Schwerbehindertenvertretung

Arbeitgeberpflichten gegenüber Schwerbehinderten

2 Minuten Lesezeit

Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob für die Stelle auch ein (schwer-)behinderter Bewerber in Frage kommt.

Lesen Sie hier, welche Rechte die Schwerbehindertenvertretung dabei hat.

Die SBV setzt sich für Arbeitgeberpflichten gegenüber Schwerbehinderte Personen ein

Besetzung freier Arbeitsplätze mit (schwer-)behinderten Menschen

Der Arbeitgeber ist nach § 164 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, die Besetzung freier Arbeitsplätze mit (schwer-)behinderten Menschen zu prüfen. Insbesondere sollen bei der Arbeitsagentur arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldete (schwer-)behinderte Menschen berücksichtigt werden. Dabei ist frühzeitig Verbindung mit der Arbeitsagentur aufzunehmen.

Über diese Vermittlungsvorschläge und vorliegenden Bewerbungen von (schwer-)behinderten Menschen hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.

Die Schwerbehindertenvertretung hat nach § 178 Abs. 2 SGB IX nicht nur

  • das Recht auf Einsicht in die Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes nach § 164 Abs. 1 SGB IX und sämtliche Bewerbungen (schwer-)behinderter Menschen, sondern auch das Recht auf
  • rechtzeitige Information über die beabsichtigte Einstellung sowie
  • auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen
  • letztendlich auf Anhörung bei beabsichtigter Einstellung und
  • Teilnahme an allen Vorstellungsgesprächen, sofern für die Stelle eine Bewerbung eines (schwer-)behinderten Menschen vorliegt.

Sofern der Betriebsrat nachweisen kann, dass diese Prüfung nicht erfolgt ist. liegt ein Verweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor.

Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und sind die Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebsrat mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden, hat der Arbeitgeber mit den Interessenvertretungen darüber zu beraten. Dabei sind die Gründe für diese Entscheidung darzulegen.

Das Beispiel der Beteiligung bei Einstellungen zeigt, welche Chancen eine enge Zusammenarbeit von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat in der praktischen Arbeit bietet, um die rechtlichen Möglichkeiten zur Integration (schwer-)behinderter Menschen in den Betrieb ausschöpfen zu können.

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Autor: Thorsten Blaufelder

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